Anlagen
Anlage 1: Leistungsbeurteilung, Leistungsnachweise, Täuschungshandlungen
Anlage 2: Mögliche Erziehungs- und Ordnungsmaßnahmen
Anlage 3: Richtlinien für die Aufnahme von Schülern in Kindergarten,
Grundschule und Oberschule
Anlage 4: Hausordnung
Anlage 5: Zeugnis- und Versetzungsordnung
1. Allgemeines
1.1. Vorbemerkung
Die Deutsche Schule Barcelona ist eine von der Bundesrepublik Deutschland geförderte und von der Ständigen Konferenz der Kultusminister der Länder (KMK) anerkannte Deutsche Auslandsschule, die zur Reifeprüfung führt und außerdem den Haupt- Realschulabschluss vermittelt. Die Deutsche Schule Barcelona ist eine Privatschule, deren Träger der Deutsche Schulverein Barcelona ist. Ihre Gründung erfolgte im Jahr 1894 durch die Deutsche Evangelische Gemeinde. Die Interessen des Schulvereins werden von dessen Vorstand wahrgenommen. Für die Rechte und Pflichten des Vorstands, wie auch die der Mitglieder des Vereins, existiert eine eigene Satzung.
Für die Deutsche Schule Barcelona gilt die vorliegende Schulordnung, welche die Rechtsbeziehungen im Schulverhältnis, insbesondere die Rechte und Pflichten des Schülers, regelt. Sie wurde erarbeitet auf der Grundlage der Rahmenrichtlinien der KMK vom 15.01.1982.
1.2. Auftrag und Bildungsziel der Schule
Die Deutsche Schule Barcelona ist eine bilinguale Begegnungsschule. Sie soll dem Schüler sowohl die deutsche als auch die spanische Sprache und Kultur und ein wirklichkeitsgerechtes Bild von Deutschland und Spanien in seinen mannigfaltigen Aspekten und Bildungsinhalten vermitteln. Sie befähigt ihn so zur Begegnung mit anderen Völkern und Kulturen und erzieht ihn zu Weltoffenheit, internationaler Verständigung und zu einer Gesinnung des Friedens.
Die Schule soll dem Schüler ermöglichen, einen seinen Fähigkeiten entsprechenden Bildungsweg einzuschlagen. Sie hat deshalb die Aufgabe, ihm Wissen und Fertigkeiten zu vermitteln, ihn zu selbständigem Urteil zu führen und seine persönliche Entfaltung und soziale Entwicklung zu fördern. Sie soll ihn zur Selbstbestimmung in Verantwortung vor dem Mitmenschen, zur Anerkennung ethischer Normen und religiöser Werte, zu Toleranz und zur Achtung vor der Überzeugung anderer erziehen. Die Vermittlung von Lerninhalten und erzieherischen Werten entspricht dem Bildungsziel der Schule. Lernziele und Unterrichtsorganisation richten sich nach den von der Bundesrepublik Deutschland und Spanien getroffenen Regelungen.
1.3. Zweck der Schulordnung
Die Schule kann ihren Auftrag nur erfüllen, wenn Schulträger, Schulleiter, Lehrer, Schüler und Erziehungsberechtigte (im folgenden Eltern genannt) vertrauensvoll zusammenwirken. Die Bestimmungen der Schulordnung sollen diesem Zusammenwirken dienen.
1.4. Weitere Ordnungen
Im Rahmen dieser Schulordnung können weitere Ordnungen erstellt werden, z.B. eine Hausordnung, die Ordnungen für die Schüler- und Elternmitwirkung, usw.
2. Stellung des Schülers in der Schule
Für die Erfüllung des Erziehungs- und Bildungsauftrags der Schule ist es wesentlich, dass der Schüler die Möglichkeit zur Mitgestaltung von Unterricht und Schulleben erhält, dass er hierzu bereit ist und dass er im Sinne des Auftrags der Schule befähigt wird, seine Rechte und Pflichten wahrzunehmen.
2.1. Rechte des Schülers
Durch seine Teilnahme am Unterricht und seine Mitwirkung an der Gestaltung des Unterrichts und des Schullebens trägt der Schüler entsprechend seinen Fähigkeiten und seinem Alter dazu bei, das für ihn geschaffene Recht auf Bildung zu verwirklichen. Er hat insbesondere das Recht, - über ihn betreffende Angelegenheiten informiert zu werden, - über seinen Leistungsstand unterrichtet und in Fragen der Schullaufbahn beraten zu werden, - bei Beeinträchtigung seiner Rechte sich zu beschweren, - vor Anwendung von Ordnungsmaßnahmen gehört zu werden.
2.2. Pflichten des Schülers
Der Schüler hat am Unterricht und an den verbindlichen Schulveranstaltungen regelmäßig teilzunehmen. Er hat die Pflicht, die eigene Leistung nachzuweisen und der Schule damit die Möglichkeit zur Beurteilung zu geben. Nur so ist es möglich, die Bildungsziele zu erreichen und die schulischen Aufgaben zu erfüllen. Der Schüler ist verpflichtet, im Rahmen des Unterrichts und im Interesse des Schullebens erforderlichen Hinweisen und Anordnungen seines Schulleiters, seiner Lehrer und anderer dazu berechtigter Personen nachzukommen. Auf diese Weise trägt er dazu bei, die für die Erfüllung des Schulzieles und für das Zusammenleben in jeder Schule erforderliche Ordnung zu schaffen und aufrechtzuerhalten. Er ist insbesondere dazu verpflichtet, jedes Verhalten in der Schule zu vermeiden, durch das - der Unterricht gestört, Aufmerksamkeit und Lernerfolg der anderen beeinträchtigt werden, - fremdes Eigentum beschädigt, zerstört oder entwendet wird, - anderen Schaden zugefügt wird. Im einzelnen wird das schulinterne Verhalten durch die Hausordnung geregelt.
2.3. Schülermitwirkung
Mit dem Erziehungsauftrag der Schule ist die Aufgabe verbunden, den Schüler zur Mitverantwortung, besonders zur altersgemäßen Mitgestaltung des Unterrichts zu befähigen und seine Mitwirkung am Leben der Schule zu fördern. Die Schülervertretung arbeitet nach einer Satzung, die der Zustimmung des Schulvorstandes und der Schulleitung bedarf. Durch Mitarbeit in besonderen Ausschüssen und Arbeitsgemeinschaften können die Schüler an Tätigkeiten teilhaben, die für sie selbst und die Schule von Bedeutung sind und die über den engeren Rahmen der Schule hinauswirken (z.B. soziale Hilfstätigkeiten). Die Herausgabe einer Schülerzeitung erfolgt im Einvernehmen zwischen Schülern und Schulleitung. Näheres wird in der Satzung der Schülervertretung geregelt.
3. Eltern und Schule
3.1. Zusammenwirken von Eltern und Schule
Bildung und Erziehung der Schüler ist eine gemeinsame Aufgabe von Eltern und Schule. Dazu gehört vor allem, dass Eltern und Schule in enger Verbindung zueinander stehen und sich so rechtzeitig verständigen, dass nach Möglichkeit Schwierigkeiten vermieden werden, die die schulische Entwicklung des Schülers zu beeinträchtigen drohen.
Die Schule berät die Eltern in fachlichen und pädagogischen Fragen. Sie gewährt Einsicht in Richtlinien und Vorschriften, richtet Sprechstunden ein und sieht Elternversammlungen und Elternsprechtage vor.
Die Eltern unterstützen die Schule bei ihrem Erziehungsauftrag. Sie arbeiten deshalb mit Lehrern und Schulleiter zusammen und unterrichten sich über das Verhalten und den Leistungsstand ihres Kindes.
Die Eltern sorgen dafür, dass ihr Kind seine Pflicht zum Besuch der Schule erfüllt, für den Unterricht zweckmäßig ausgestattet wird und Schuleigentum pfleglich behandelt. Die Eltern verpflichten sich, Schulgeld und sonstige Gebühren, die vom Schulträger festgelegt werden, pünktlich zu entrichten. Anträge auf Schulgelderlass oder -ermäßigung reichen die Eltern unter Darlegung der Verhältnisse dem Schulleiter ein; dieser legt sie dem Schulträger zur Entscheidung vor.
3.2. Elternmitwirkung
Die Eltern sind aufgerufen, dem Schulverein beizutreten und am Vereinsleben teilzunehmen. Sie erhalten so die Möglichkeit, an Entscheidungen des Schulträgers mitzuwirken. Das Nähere bestimmt die Satzung des Vereins. Neben der Mitarbeit im Schulverein wird den Eltern die Möglichkeit gegeben, sich an der praktischen Schularbeit in angemessener Weise zu beteiligen. Dazu dienen vor allem die Klassenelternbeiräte und der Schulelternbeirat (vgl. Ziffer 1.4).
4. Aufnahme und Abmeldung von Schülern
4.1. Anmeldung
Die Anmeldung der Schüler erfolgt durch die Eltern oder einen Vertreter. Die von der Schule geforderten Nachweise sind bei der Anmeldung vorzulegen. Es besteht kein Recht auf Aufnahme.
4.2. Aufnahme
Über die Aufnahme und die Einordnung in eine Klassenstufe entscheidet der Schulleiter; falls eine Leistungsprüfung notwendig ist, im Einvernehmen mit den betroffenen Fachlehrern/Fachleitern. Bei der Aufnahme von Schülern, die einen deutschen Schulabschluss anstreben, sind die Regelungen der Kultusministerkonferenz zu beachten.
Richtlinien für die Aufnahme von Schülern werden vom Schulträger im Einvernehmen mit dem Schulleiter festgelegt. Sie bedürfen der Zustimmung des Auswärtigen Amtes. Deutsche Schüler, deren Eltern nicht in Spanien wohnen, werden grundsätzlich nicht aufgenommen. Dies gilt auch für volljährige Schüler.
Bei der Anmeldung erhalten die Eltern ein Exemplar der Schulordnung. Durch schriftliche Empfangsbestätigung erkennen sie diese Ordnung als vertragliche Grundlage der Zusammenarbeit mit der Schule an und akzeptieren alle sich hieraus ergebenden Rechte und Pflichten.
4.3. Abmeldung
Verlässt ein Schüler die Schule, so bedarf es einer schriftlichen Abmeldung durch die Eltern. Der Schüler erhält ein Abgangszeugnis. Das Abgangszeugnis kann erst ausgehändigt werden, wenn alle Verpflichtungen der Schule gegenüber erfüllt sind.
4.4. Entlassung
Der Schüler wird aus der Schule entlassen, wenn er
Im ersten Fall erhält er ein Abschlusszeugnis, in den übrigen Fällen ein Abgangszeugnis.
5. Schulbesuch
5.1. Teilnahme am Unterricht und an Schulveranstaltungen
Die Pflicht zur Teilnahme am Unterricht beinhaltet, dass der Schüler sich auf den Unterricht vorbereitet, in ihm mitarbeitet, die ihm gestellten Aufgaben ausführt sowie die erforderlichen Lern- und Arbeitsmittel bereithält. Die Meldung eines Schülers zur Teilnahme an einem Wahlfach oder einer Arbeitsgemeinschaft verpflichtet ihn zur regelmäßigen Teilnahme für den von der Schule festgelegten Zeitraum. Über Ausnahmen entscheidet der Schulleiter.
5.2. Schulversäumnisse
Ist ein Schüler durch Krankheit oder andere Gründe verhindert, am Unterricht oder an sonstigen für verbindlich erklärten Schulveranstaltungen teilzunehmen, so setzen die Eltern die Schule unverzüglich (d.h. spätestens am 2. Schultag) davon in Kenntnis. Bei Rückkehr in die Schule legt der Schüler eine schriftliche Mitteilung der Eltern vor, aus der Grund und Dauer des Fehlens ersichtlich sind.
In besonderen Fällen kann die Vorlage einer ärztlichen Bescheinigung verlangt werden.
5.3. Beurlaubung vom Unterricht und von anderen schulischen Veranstaltungen
Beurlaubung für einzelne Unterrichtsstunden gewährt der jeweilige Fachlehrer. Bis zu einem Unterrichtstag beurlaubt der Klassenleiter, in allen anderen Fällen entscheidet der Schulleiter.
Beurlaubungen für längere Zeit und insbesondere in unmittelbarem Zusammenhang mit den Ferien sind nur in Ausnahmefällen auf Grund eines besonders begründeten Antrags möglich. Der Antragsteller übernimmt die Verantwortung für einen möglichen, durch die Beurlaubung bedingten Rückgang der Leistungen. In solchen Fällen kann die Schule bei entsprechenden Leistungen die Versetzungsentscheidung aussetzen.
Ist ein Schüler durch unvorhergesehene Umstände an der rechtzeitigen Rückkehr aus den Ferien verhindert, so ist dies unverzüglich dem Schulleiter anzuzeigen.
5.4. Befreiung von der Teilnahme am Religions- und Sportunterricht
Sofern Religion ordentliches Lehrfach der Schule ist, besuchen die Schüler den für ihre Konfession eingerichteten Unterricht.
Eine Befreiung vom Religionsunterricht kann auf schriftlichen Antrag der Eltern oder des religionsmündigen Schülers erfolgen. Der Antrag muss spätestens vor Beginn eines Schuljahres vorliegen. Die Befreiung spricht der Schulleiter aus. +
Eine längere Befreiung von der Teilnahme am Sportunterricht kann nur dann ausgesprochen werden, wenn dies durch ein ärztliches Zeugnis als notwendig erachtet wird.
6. Leistungen des Schülers, Hausaufgaben, Versetzung
6.1. Leistungen und Arbeitsformen
Der Lehrer stellt die Leistungen der Schüler in pädagogischer Verantwortung fest. Er beachtet dabei die gültigen Vorschriften und die von Fach- und Gesamtkonferenzen festgelegten Maßstäbe. Bei der Leistungsfeststellung werden möglichst viele mündliche, schriftliche und praktische Arbeitsformen zugrunde gelegt. Alle Arbeitsformen, die zur Feststellung der Leistungen herangezogen werden, müssen im Unterricht geübt worden sein. Die Regelungen der Schule über Leistungsnachweise und Ahndungen von Täuschungshandlungen sind in Anlage 1 zusammengestellt.
6.2. Hausaufgaben
In allen Fächern liegt die Hauptarbeit im Unterricht. Hausaufgaben erwachsen organisch aus dem Unterricht, dienen der Wiederholung, Vertiefung und Vorbereitung. Umfang und Schwierigkeitsgrad der Hausaufgaben sind dem Alter und dem Leistungsvermögen anzupassen. Hausaufgaben sind so vorzubereiten und so zu stellen, dass der Schüler sie selbständig in angemessener Zeit bewältigen kann.
Um die Schüler zu fördern, ohne sie zu überfordern, stimmen sich die Lehrer einer Klasse über den Umfang der Hausaufgaben untereinander ab. Der Klassenleiter bzw. der Koordinator sorgt für die Abstimmung. Hausaufgaben werden in der Regel im Unterricht überprüft und besprochen und Haushefte regelmäßig kontrolliert.
6.3. Versetzung
Die Versetzung in die nächsthöhere Klassenstufe und die Erteilung von Zeugnissen werden durch die Zeugnis- und Versetzungsordnung für die Deutschen Schulen in Spanien geregelt, die von der Gesamtkonferenz verabschiedet und dem Schulträger zur Kenntnis gegeben wird. Die Ordnung wird dem Ausschuss für das Auslandsschulwesen zur Zustimmung vorgelegt.
7. Störung der Ordnung der Schule und Maßnahmen
Schulleben und Unterricht erfordern eine bestimmte Ordnung, die dazu beiträgt, den Bildungsprozess zu ermöglichen. Gegenüber einem Schüler können Ordnungsmaßnahmen angewandt werden, wenn er Rechtsnormen oder die für seine Schule geltenden Ordnungen schuldhaft verletzt. Ordnungsmaßnahmen sollen nur getroffen werden, wenn dies für die Unterrichts- und Erziehungsarbeit oder zum Schutz von beteiligten Personen und von Sachen erforderlich ist.
Es gehört zum Erziehungsauftrag des Lehrers, die Notwendigkeit und den Sinn von Regelungen einsichtig zu machen und so dazu beizutragen, dass die Schüler die Ordnung der Schule bejahen und danach handeln.
Ordnungsmaßnahmen sollen mit dem pädagogischen Ziel angewandt werden, den Schüler in seiner sozialen Verantwortung zu stärken. Sie sind daher nicht losgelöst vom Erziehungsauftrag der Schule und ihrer pädagogischen Verantwortung dem einzelnen Schüler gegenüber zu treffen.
Erzieherische Maßnahmen haben Vorrang vor Ordnungsmaßnahmen. Ihre Anwendung muss in einem angemessenen Verhältnis zum Anlass stehen. Die Gesamtkonferenz erstellt den für die Schule gültigen Katalog angemessener Erziehungs- und Ordnungsmaßnahmen. Mögliche Erziehungs- und Ordnungsmaßnahmen sind in der Anlage 2 aufgeführt.
Kollektivmaßnahmen, körperliche Züchtigungen oder andere Maßnahmen, die die Menschenwürde verletzen, sind nicht zulässig.
8. Aufsichtspflicht und Haftung der Schule
8.1. Aufsichtspflicht
Die Schule ist verpflichtet, den Schüler während des Unterrichts, der Pausen und Freistunden, während der Teilnahme an sonstigen Schulveranstaltungen sowie während einer angemessenen Zeit vor und nach dem Unterricht zu beaufsichtigen.
Die Aufsicht wird durch Lehrer und/oder sonstige mit der Aufsicht betraute Personen ausgeübt. Das können Eltern, die sich dazu bereit erklärt haben, oder geeignete Schüler, die von der Schule mit der Wahrnehmung besonderer Aufgaben betraut wurden, oder damit beauftragte Angestellte der Schule sein.
An die Weisungen dieser Personen ist der Schüler gebunden.
8.2. Versicherungsschutz und Haftung
Die Schüler werden mit der Aufnahme in die Schule vom Schulträger gegen Unfälle versichert, die sie auf dem Schulweg, beim Unterricht und bei der Teilnahme an Schulveranstaltungen erleiden. Die Versicherungsbedingungen werden den Eltern zur Kenntnis gegeben. Für Wertsachen, die der Schüler in die Schule mitbringt, kann keine Haftung übernommen werden.
9. Gesundheitspflege in der Schule
Die Schule trifft Maßnahmen, um die Gesundheitspflege in ihrem Bereich zu gewährleisten. Eltern und Schüler haben entsprechenden Anordnungen der Schule Folge zu leisten. Treten bei Schülern oder innerhalb deren Wohngemeinschaft ansteckende Krankheiten auf, so ist der Schulleiter unverzüglich zu informieren. Er trifft die notwendigen Maßnahmen unter Berücksichtigung der Vorschriften der örtlichen Gesundheitsbehörde.
10. Schuljahr, Schulfahrten
10.1. Das Schuljahr
Das Schuljahr dauert vom 1.9. bis 31.8. des darauf folgenden Jahres. Der Ferienplan der Schule sowie die sonstigen unterrichtsfreien Tage werden jährlich vom Schulleiter im Einvernehmen mit dem Schulvereinsvorstand festgelegt; dazu werden die Lehrervertreter gehört. Regelungen des Sitzlandes, Bestimmungen des Arbeitsabkommens und innerdeutsche Richtlinien werden bei Festlegung des Ferienplanes in angemessener und schulbezogener Weise berücksichtigt. Der Ferienplan wird den Eltern rechtzeitig schriftlich mitgeteilt.
10.2. Schulfahrten
Schulausflüge und Schulfahrten werden entsprechend den von der Gesamtkonferenz beschlossenen Regelungen durchgeführt. Sie werden vom Schulleiter genehmigt und als verbindliche Schulveranstaltung erklärt (im Sinne von 2.2.).
11. Bestimmungen über volljährige Schüler
Die Schule kann davon ausgehen, dass die Eltern auch für volljährige Schüler zu handeln berechtigt sind, es sei denn, dass der volljährige Schüler schriftlich Widerspruch einlegt. In diesem Fall wird die von den Eltern angenommene Schulordnung erneut von dem volljährig gewordenen Schüler durch eigene Unterschrift anerkannt.
12. Behandlung von Widersprüchen und Beschwerden
Die Eltern, bzw. der volljährige Schüler haben gegen die von der Schule getroffenen Entscheidungen und Maßnahmen ein Widerspruchsrecht. Entscheidungen der zuständigen Konferenz in Versetzungsfällen und bei Ordnungsmaßnahmen sind grundsätzlich interne Angelegenheit der Schule. Widersprüche und Beschwerden behandelt die Schule in eigener Zuständigkeit. Über Widersprüche gegen pädagogische Entscheidungen der Schule befindet der Schulleiter, ggf. unter Einschaltung der zuständigen Konferenzen. Angelegenheiten, die keinen pädagogischen Charakter haben, legt der Schulleiter dem Schulvereinsvorstand zur Entscheidung vor.
13. Hausrecht
Auf dem Gelände der Schule wird das Hausrecht vom Schulleiter in Vertretung des Schulvereinsvorstandes ausgeübt.
14. Schlussbestimmung
Die vorstehende Schulordnung tritt nach Zustimmung des Auslandsschulausschusses durch Beschlussfassung des Schulvereinsvorstandes vom 24.10.1988 mit Wirkung vom 1.9.1989 in Kraft. Gleichzeitig wird die Schulordnung vom 14.12.1978 gegenstandslos.
Leistungsbeurteilung, Leistungsnachweise, Täuschungshandlungen
1. Leistungsbeurteilung als pädagogische Aufgabe
Leistungsbeurteilung ist eine pädagogische Aufgabe. Die Schule leitet den Schüler dazu an, mit den Anforderungen des Lehrplanes, mit der Feststellung und Beurteilung seiner Leistung vertraut zu werden und deren Notwendigkeit einzusehen.
Leistungen werden in erster Linie am Grad des Erreichens einer Lernanforderung gemessen. Zusätzlich fließen vor allem in der Sekundarstufe I das Verhältnis zur Lerngruppe, in der die Leistung erbracht wird, der individuelle Lernfortschritt des Schülers und seine Leistungsbereitschaft in die Beurteilung ein. Leistungsbeurteilung hilft dem Schüler, seinen Leistungsstand zu erkennen und zu anderen Leistungen in Vergleich zu setzen. Sie ermöglicht dem Lehrer, den Erfolg seines Unterrichts zu überprüfen und bei dessen Weiterplanung zu berücksichtigen.
2. Noten- und Punktsystem
Die Schülerleistungen werden nach dem sechsstufigen Notensystem mit den Noten sehr gut, gut, befriedigend, ausreichend, mangelhaft oder ungenügend bewertet; den Noten werden folgende Definitionen zugrunde gelegt:
sehr gut (1) = eine Leistung, die den Anforderungen in besonderem Maße entspricht;gut (2) = eine Leistung, die den Anforderungen voll entspricht;
befriedigend (3) = eine Leistung, die im allgemeinen den Anforderungen voll entspricht;
ausreichend (4) = eine Leistung, die zwar Mängel aufweist, aber im Ganzen den Anforderungen noch entspricht:
mangelhaft (5) = eine Leistung, die den Anforderungen nicht entspricht, jedoch erkennen lässt, dass die notwendigen Grundkenntnisse vorhanden sind und die Mängel in absehbarer Zeit be- hoben werden könnten.
ungenügend (6) = eine Leistung, die den Anforderungen nicht entspricht und bei der selbst die Grundkenntnisse lückenhaft sind, so dass die Mängel in absehbarer Zeit nicht behoben werden könnten.
Der Begriff "Anforderungen" in den Definitionen bezieht sich auf den Umfang sowie auf die selbständige und richtige Anwendung der Kenntnisse und auf die Art der Darstellung.
In der Oberstufe tritt neben das Notensystem ein Punktsystem. Für die Umrechnung des sechsstufigen Notensystems in das Fünfzehn - Punkte- System gilt folgender Schlüssel:
15/14/13 Punkte je nach Notentendenz = Note 1
12/11/10 Punkte je nach Notentendenz = Note 2
9/ 8/ 7 Punkte je nach Notentendenz = Note 3
6/ 5/ 4 Punkte je nach Notentendenz = Note 4
3/ 2//1 Punkte je nach Notentendenz = Note 5
0 Punkte = Note 6
3. Mündliche Leistungsnachweise
Bei der Erarbeitung des Unterrichtsstoffes und der Sicherung der Unterrichtsergebnisse haben alle mündlichen Arbeitsformen neben den schriftlichen ihr eigenes Gewicht. Mündliche Leistungsnachweise sind bei der Leistungsbewertung angemessen zu berücksichtigen. Das Nähere wird von der Gesamtkonferenz festgelegt.
4. Schriftliche Leistungsnachweise
Schriftliche Leistungsnachweise (Klassenarbeiten oder Kursarbeiten, schriftliche Überprüfungen (Tests), schriftliche Ausarbeitungen) sind entsprechend dem Fortgang des Lernprozesses gleichmäßig auf das Schuljahr zu verteilen. Sie entsprechen den Anforderungen des Lehrplans, erwachsen aus dem Unterricht und dürfen keine künstliche Häufung von Schwierigkeiten enthalten.
Die Gesamtkonferenz legt die Zahl der in den einzelnen Fächern im Laufe des Schuljahres zu schreibenden Klassenarbeiten und Tests unter Berücksichtigung des Lehrplanes und der Zahl der Unterrichtsstunden des betreffenden Faches in einer separaten Ordnung fest.
Die Zahl der Klassenarbeiten ist den Schülern zu Beginn des Schuljahres bekannt zu geben. In einer Vorplanung bzw. durch rechtzeitige Bekanntgabe werden die Termine zwischen allen Fachlehrern abgestimmt.
Klassen- und Kursarbeiten werden in der Regel angekündigt. Hat mehr als ein Drittel der Schüler kein ausreichendes Ergebnis erzielt, so wird die Arbeit vom Fachlehrer für ungültig erklärt, oder auf Antrag des Fachlehrers entscheidet der Schulleiter nach Beratung mit dem Fachlehrer, ob die Arbeit gewertet wird.
Hat ein Schüler aus von ihm nicht zu vertretenden Gründen die erforderlichen Leistungsnachweise nicht erbracht, können entsprechende Leistungsnachweise nachgeholt und der Leistungsstand des Schülers durch eine Prüfung festgestellt werden, wenn dies für eine sachgerechte Beurteilung erforderlich erscheint.
Bei unentschuldigtem Fernbleiben kann auf die Note ungenügend erkannt werden. In Zweifelsfällen ist die Vorlage eines ärztlichen Attestes zu fordern.
Verweigert ein Schüler die Leistung, so wird dies wie eine ungenügende Leistung bewertet.
5. Täuschungshandlungen während schriftlicher Leistungsnachweise
Bedient sich ein Schüler zur Erbringung einer Leistung unerlaubter Hilfe, so begeht er eine Täuschungshandlung. Wenn ein Schüler täuscht, zu täuschen versucht oder bei einer Täuschung hilft, entscheidet der aufsichtsführende Lehrer bzw. Fachlehrer unter Beachtung des Grundsatzes der Verhältnismäßigkeit über die zu treffende Maßnahme.
Hierfür kommen insbesondere in Betracht:
- Ermahnung und Androhung einer der nachfolgend beschriebenen Maßnahmen;
- Beendigung der schriftlichen Arbeit ohne Bewertung, wobei zugleich dem Schüler Gelegenheit gegeben werden kann, die Arbeit mit veränderter Themen- und Aufgabenstellung aus der gleichen Unterrichtseinheit zu wiederholen;
- Beendigung der schriftlichen Arbeit und Bewertung des ohne Täuschung erbrachten Teils, der übrige Teil wird als nicht erbracht gewertet;
- Beendigung der schriftlichen Arbeit und Erteilung der Note "ungenügend" bei umfangreicher Täuschungshandlung. Verweigert der Schüler die Anfertigung einer Wiederholungsarbeit oder begeht er dabei erneut eine Täuschungshandlung, so erhält er die Note "ungenügend".
Wird eine Täuschungshandlung erst nach Abschluss der Leistung fest- gestellt, so ist entsprechend zu verfahren. Bestimmungen in Prüfungsordnungen über Täuschungshandlungen bleiben unberührt.
Mögliche Erziehungs- und Ordnungsmaßnahmen Erzieherische Maßnahmen können sein:
1. Mündlicher Tadel durch den Fach- bzw. Klassenlehrer, den Schulleiter
2. ausführliches Gespräch mit dem Schüler, bzw. seinen Eltern, ggf. in Gegenwart des Schulleiters
3. Beauftragung mit Sonderaufgaben, die geeignet sind, dem Schüler sein Fehlverhalten einsichtig zu machen
4. Nachsitzen (mit Benachrichtigung der Eltern).
Als Ordungsmaßnahmen kommen in Betracht:
1. Eintragung ins Klassenbuch
2. schriftlicher Verweis durch den Fach - bzw. Klassenlehrer, den Schulleiter
3. Androhung des Ausschlusses vom Unterricht oder anderen schulischen Veranstaltungen durch den Fachlehrer
4. Ausschluss von einzelnen schulischen Veranstaltungen durch die Klassenkonferenz
5. befristeter Ausschluss vom Schulbesuch von einem Tag bis zu zwei Wochen durch die Klassenkonferenz
6. Androhung der Entlassung aus der Schule durch die Abteilungskonferenz (wird dem Schulvereinsvorstand zur Kenntnis gebracht.)
7. Entlassung aus der Schule durch die Gesamtkonferenz im Einvernehmen mit dem Schulvereinsvorstand.
Vor der Entscheidung über Ordnungsmaßnahmen ist dem Schüler - bei den Maßnahmen nach Nr. 4 bis 7 auch einem Lehrer seiner Wahl und den Eltern - Gelegenheit zur Äußerung vor der Stelle zu geben, die über die Maßnahme zu beschließen hat.
In dringenden Fällen kann der Schulleiter einen Schüler vorläufig vom Unterricht oder von sonstigen Unterrichtsveranstaltungen ausschließen.
Die Anhörung des Schülers und der Beschluss der Konferenz sowie die Bekanntgabe sind unverzüglich nachzuholen.
Alle Ordnungsmaßnahmen, mit Ausnahme von 1. und 3., sind aktenkundig zu machen und den Eltern mitzuteilen.
Tadel und Verweis können mit Auflagen verbunden sein.
Stimmenthaltung ist bei der Entscheidung über Ordnungsmaßnahmen nicht zulässig.
Anlage 3
Vorläufige Richtlinien für die Aufnahme von Schülern
Als Begegnungsschule steht die Deutsche Schule Barcelona mit ihren Abteilungen Kindergarten, Grundschule, Oberschule grundsätzlich allen deutsch- und spanischsprachigen Schülern offen.
Zum Besuch der Schule melden die Erziehungsberechtigten oder deren Vertreter ihre Kinder persönlich an. Über die Aufnahme entscheidet der Schulleiter im grundsätzlichen Einvernehmen mit dem Schulträger. Die Einordnung in eine Klassenstufe nimmt der Schulleiter vor.
Die Aufnahme in die Schule erfolgt zu Beginn des Schuljahres, sofern nicht wichtige Gründe eine Ausnahme erfordern (z.B. Probezeit). Die Schule legt für jeden Schüler ein Schülerstammblatt an.
Für die Aufnahme gilt im einzelnen:
1. Kindergarten
1.1 Schüler im Sinne der Aufnahme sind auch Kinder, die den Kindergarten besuchen.
1.2. In den Kindergarten werden in der Regel nach Vollendung des 3. Lebensjahres zum Schuljahresbeginn aufgenommen:
1. deutsche Staatsangehörige und andere mit Deutsch als Erstsprache
2. deutsch/spanische Staatsangehörige
3. spanische und andere Staatsangehörige
1.3. Die erfolgreiche Mitarbeit im deutschsprachigen Programm ist entscheidende Voraussetzung für eine spätere Aufnahme in die deutschorientierte Grundschule.
1.4. Bei der Anmeldung durch die Erziehungsberechtigten werden die Kinder der Kindergartenleitung vorgestellt. Es sind vorzulegen und verbleiben bei den Schulakten:
- Anmeldebogen
- Geburtsurkunde oder Familienstammbuch (Ablichtung)
- Impfpass (Ablichtung)
- Lichtbild
1.5. Aus dem Besuch des Kindergartens kann nicht das Recht auf Aufnahme in die Grundschule abgeleitet werden (siehe 1.3.).
2. Grundschule
2.1. Die Aufnahme eines Kindes in die erste Jahrgangsstufe der Grundschule setzt zwingend voraus, dass das Kind für die Dauer von zwei Jahren, die der Einschulung vorausgehen, den schulvorbereitenden Kindergarten der Schule besucht hat. Ausnahmen von dieser Aufnahmebedingung sind zulässig. Außerdem wird vorausgesetzt, dass das Kind - zum Schuljahresbeginn das sechste Lebensjahr vollendet hat; - gemäß Empfehlung des Kindergartens der Deutschen Schule Barcelona die erforderliche Reife besitzt und diese in einer Schulfähigkeitsüberprüfung der Grundschule der Deutschen Schule Barcelona nachgewiesen hat; - die deutsche Sprache soweit beherrscht, dass es im deutschsprachigen Unterricht mitarbeiten kann.
2.2. In die übrigen Klassen der Grundschule können Schüler mit Wohnsitz im Einzugsbereich der Schule aufgenommen werden, wenn ein entsprechendes Abgangszeugnis einer deutschsprachigen Grundschule vorliegt und in den Klassen Plätze frei sind. Fehlt das entsprechende Abgangszeugnis, behält sich die Schule vor, den notwendigen Kenntnisstand durch eine Aufnahmeprüfung bzw. Probezeit festzustellen. Bei der Anmeldung durch die Erziehungsberechtigten werden die Schüler der Grundschulleitung vorgestellt (siehe 1.4.).
2.3. Gastschüler können für einen Zeitraum von 3 Monaten bis zu einem Jahr aufgenommen werden (siehe 2.2.). Die sonst übliche Aufnahmegebühr entfällt, das anteilige Schulgeld ist zu zahlen. Die Schulordnung ist anzuwenden. Über den Schulbesuch kann eine Bescheinigung ausgestellt werden.
3. Oberschule
3.1. Die Aufnahme in die Jahrgangsstufe 5 der Oberschule, die als Orientierungsstufe geführt wird, erfolgt - auf Grund einer Empfehlung der Grundschule der Deutschen Schule Barcelona oder - auf Grund eines entsprechenden Gutachtens einer anderen Grundschule mit deutschsprachigem Unterrichtsangebot oder - nach erfolgreichem Abschluss eines Vorbereitungskurses der Deutschen Schule Barcelona für Schüler der Jahrgangsstufe 4 spanischer Grundschulen.
3.2. Die Aufnahme in die anderen Klassen der Oberschule und der Haupt- /Realschule richtet sich nach den Zeugnissen der abgebenden Schule. Bei fremdsprachigen Schülern findet eine Feststellungsprüfung in Deutsch statt.
3.3. Gastschüler können für einen Zeitraum von 3 Monaten bis zu einem Jahr aufgenommen werden (siehe 2.3.).
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