
für die Deutschen Schulen in Spanien
- Deutsche Schule Barcelona -
( gültig ab Schuljahr 2003 / 04 )
A Allgemeine Bestimmungen
1. Grundsätzliches
Die Versetzung bzw. Nichtversetzung eines Schülers ist eine pädagogische Maßnahme. Ein Schüler wird versetzt, wenn er die Leistungsanforderungen der bisherigen Klasse erfüllt hat. Die Versetzungsentscheidung soll die Grundlage für Lernfortschritte in der nächsthöheren Klasse sichern, und zwar sowohl für den einzelnen Schüler als auch für die ganze Klasse.
2. Zuständigkeit
2.1.
Über die Versetzung eines Schülers entscheidet die Klassenkonferenz unter dem Vorsitz des Schulleiters oder seines Stellvertreters oder des zuständigen Abteilungsleiters.
2.2.
Zur Klassenkonferenz gehören alle Lehrer, die in der Klasse Unterricht nach der Stundentafel erteilen.
2.3.
Der Fachlehrer entscheidet über die Note in seinem Fach. Die Note kann durch Konferenzbeschluss nicht abgeändert werden.
2.4.
Der einzelne Lehrer entscheidet bei Abstimmungen nicht nur auf Grund der Leistungen in seinem Fach, sondern unter Berücksichtigung der Gesamtheit der Leistungen.
2.5.
Ein Lehrer hat nur Stimmrecht bei den Schülern, die er unterrichtet hat. Jeder Lehrer hat eine Stimme. Hat der Vorsitzende nicht schon als Fachlehrer eine Stimme, so ist er als Vorsitzender stimmberechtigt.
2.6.
Bei Abstimmung entscheidet die einfache Mehrheit; bei Stimmengleichheit entscheidet die Stimme des Vorsitzenden.
2.7.
Eine Stimmenthaltung ist nicht zulässig. Wenn begründete Besorgnis der Befangenheit besteht, wird der Vorsitzende das betreffende Mitglied der Klassenkonferenz von der Stimmpflicht entbinden.
3. Entscheidungsgrundsätze
3.1.
Die Versetzungsentscheidung wird aufgrund der im ganzen Schuljahr erbrachten Leistung des Schülers unter angemessener Berücksichtigung der Leistungsentwicklung getroffen (Jahreszeugnis).
Die Zeugnisnote ist das Ergebnis einer fachlich-pädagogischen, wertenden Gesamtbeurteilung und wird nicht schematisch errechnet. Insbesondere darf sie sich nicht nur auf die Ergebnisse von schriftlichen Klassenarbeiten stützen, sondern muss als wesentlichen Faktor die Leistungen aus dem laufenden Unterricht und die Qualität der mündlichen Beiträge berücksichtigen.
Kann die Leistung in einem Fach aus Gründen, die der Schüler zu vertreten hat, nicht beurteilt werden, so wird sie wie "ungenügend" bewertet.
Sind die Gründe des Fehlens von Leistungsnachweisen in einem Fach nicht vom Schüler zu vertreten, wird das Fach nicht benotet und bleibt für die Versetzungsentscheidung außer Betracht.
Die Entscheidung über eine Nichtversetzung bedarf einer Begründung in der Konferenzniederschrift.
Die Konferenz
3.1.1.
soll bei ihren Entscheidungen nicht schematisch verfahren.
Für Ausnahmefälle (z. B. ungewöhnliche Voraussetzungen bei Sprachkenntnissen, längere Krankheit oder andere schwerwiegende Belastungen) können Sonderregelungen vorgesehen werden.
3.1.2.
kann eine derartige Sonderregelung jedoch nur treffen, wenn begründete Aussicht besteht, dass der Schüler im folgenden Schuljahr erfolgreich mitarbeiten kann.
In einem solchen Fall muss die Versetzung eines Schülers mit Zweidrittelmehrheit beschlossen werden. Die Gründe für die Entscheidung sind in der Konferenzniederschrift anzugeben.
3.2.
Ein Schüler wird versetzt,
3.2.1.
wenn er in allen Fächern den Anforderungen genügt hat,
3.2.2.
wenn trotz nicht ausreichender Leistungen in einzelnen Fächern zu erwarten ist, dass er in der nächsten Klasse erfolgreich mitarbeiten kann. ( Die Einzelheiten hierzu sind geregelt in Teil B ).
4. Versetzung auf Probe
Eine Versetzung auf Probe ist unzulässig.
5. Zurücktreten und Verlassen der Schule
Auf Antrag der Erziehungsberechtigten kann ein Schüler freiwillig in die nächstniedrige Klasse zurücktreten, wenn er in seiner Klasse nicht mehr erfolgreich mitarbeiten kann. Der Antrag muss spätestens unmittelbar nach Erteilung des Halbjahreszeugnisses gestellt werden. Über den Antrag entscheidet die Klassenkonferenz.
5.1.
Die freiwillige Rückkehr in die nächstniedrigere Klasse ist in der Regel nur einmal während der gesamten Schullaufbahn möglich.
5.2.
Verlässt der Schüler während des Schuljahres oder am Schuljahresende die Schule, so erhält er ein Abgangszeugnis, das den zur Zeit des Abgangs erreichten Leistungsstand wiedergibt, mit dem Vermerk:
"Der Schüler wurde durch Beschluss der Klassenkonferenz vom ......... in die ........Klasse versetzt. Er besucht freiwillig nochmals die .....Klasse."
6. Überspringen einer Klassenstufe
Im Einvernehmen mit den Erziehungsberechtigten kann ein Schüler, der in der bisherigen Klasse nicht mehr angemessen gefördert werden kann und auf Grund seiner Leistungen am Unterricht der nächsthöheren Klasse mit Erfolg teilzunehmen in der Lage ist, auf Beschluss der Versetzungskonferenz vorversetzt werden. Ausgenommen sind in der Regel Aufnahme- und Abschlussklassen der jeweiligen Schulform.
7. Unterrichtung der Erziehungsberechtigten
7.1.
Die Gefährdung der Versetzung eines Schülers wird den Erziehungsberechtigten mitgeteilt
- durch eine entsprechende Bemerkung im Halbjahreszeugnis
- durch eine schriftliche Mitteilung mit Angabe der nicht ausreichenden Leistungen
spätestens zwei Monate vor dem Versetzungstermin.
7.2.
Erfolgt die Benachrichtigung nicht, kann daraus nicht ein Recht auf Versetzung hergeleitet werden.
7.3.
Während der letzten vier Wochen vor der Versetzungskonferenz dürfen keine Auskünfte über den Leistungsstand des Schülers erteilt werden. Über begründete Ausnahmen entscheidet der Schulleiter.
8. Zeugnisse
8.1.
Zeugnisse sind Urkunden. Einträge dürfen weder radiert noch korrigiert sein; die Möglichkeit nachträglicher Zusätze ist durch entsprechende Schreibweise oder Löschung auszuschließen.
Zeugnisse sind handschriftlich vom Schulleiter und vom Klassenleiter oder ihren Vertretern zu unterzeichnen; die Verwendung von Faksimilestempeln ist unzulässig.
Abgangszeugnisse sind mit dem Siegel der Schule zu versehen.
8.2.
Es gibt Halbjahreszeugnisse, Jahreszeugnisse und Abgangszeugnisse. Halbjahres- und Jahreszeugnisse werden am letzten Unterrichtstag eines Schulhalbjahres ausgegeben. Das Datum eines Zeugnisses ist das Datum der Zeugnisausgabe.
8.3.
Die Jahreszeugnisse tragen folgenden Vermerk:
8.3.1.
“ Laut Konferenzbeschluss vom .......versetzt nach Klasse .......”
8.3.2.
“ Laut Konferenzbeschluss vom ....... nicht versetzt. “
8.4.
Für jeden Schüler, der die Schule wechselt oder verlässt oder gemäß dieser Ordnung verlassen muss, ist ein Abgangszeugnis anzufertigen; ein Duplikat ist zu den Schulakten zu nehmen.
Das Abgangszeugnis muss erkennen lassen, wie lange der Schüler die letzte Klasse besucht hat, und darf keinen Vermerk enthalten, dass der Schüler nicht versetzt ist oder die Schule verlassen muss.
8.5.
Über die Versetzung oder Nicht-Versetzung muss auch beschlossen werden, wenn ein Schüler zum Schuljahresende die Schule verlässt oder sie während der letzten 6 Wochen vor Ende des Unterrichtsjahres wegen Wohnortwechsels der Erziehungsberechtigten oder auf Grund mangelnder Leistungen verlassen hat. Im Falle der Versetzung ist ein Vermerk gemäß § 8.3.1. in das Abgangszeugnis aufzunehmen, im Falle der Nichtversetzung zusätzlich ein Jahreszeugnis zu erstellen.
8.6.
Wenn ein Schüler in den letzten zwei Monaten des Schuljahres ohne Versetzungsentscheidung der abgebenden Schule die Schule wechselt, kann die Entscheidung über Versetzung oder Nichtversetzung ausgesetzt werden. Der Schüler nimmt dann vorläufig am Unterricht der nächsthöheren Klasse teil. Über die Versetzung oder Nichtversetzung ist bis spätestens zum Halbjahrestermin zu entscheiden.
9. Wiederholung von Klassen
Ein Schüler, der nach Wiederholung einer Klasse nicht versetzt wird bzw. auch die nachfolgende Klasse wiederholen müsste, muss in der Regel die Schule verlassen.
10. Wechsel der Schulart
Ein in der betreffenden Schulart nicht versetzter Schüler kann in die nächsthöhere Klasse einer anderen Schulart aufgenommen werden, wenn er nach den dort geltenden Versetzungsbestimmungen versetzt worden wäre.
Diese Bestimmung gilt nur für Schüler deutscher Nationalität.
B Einzelbestimmungen
Entscheidungsmaßstäbe
11. Grundschule: Klassen 1 bis 4
11.1.
Schüler der Klasse 1 erhalten am Ende des ersten Schuljahres eine allgemeine Beurteilung.
Sie werden in der Regel in die Klasse 2 übernommen.
11.2.
Eine Wiederholung der Klasse 1 ist auf Anraten der Klassenkonferenz und im Einvernehmen mit den Eltern möglich, wenn das Versagen des Schülers auf mangelnde Reife, Krankheit oder Umschulung zurückzuführen ist.
In der Regel sollte jedoch ein Kind, das nach dem Urteil der Klassenkonferenz das Ziel der Klasse nicht erreicht hat und für einen zweisprachigen Unterricht nicht geeignet erscheint, die Schule verlassen.
Ausgenommen hiervon sind Kinder deutscher Nationalität.
11.3.
Schüler der Klassen 2, 3 und 4 sind in der Regel nicht zu versetzen bei
11.3.1.
nicht ausreichenden Leistungen in Deutsch,
11.3.2.
nicht ausreichenden Leistungen in Mathematik oder Spanisch, wenn kein Ausgleich durch mindestens eine befriedigende Leistung in einem dieser beiden Fächer und in Deutsch vorliegt,
11.3.3.
mangelhaften Leistungen in Mathematik und Spanisch oder einer ungenügenden Note in einem dieser Fächer.
11.4.
In allen übrigen Fällen sind Schüler der Klassen 2, 3 und 4 in die nächsthöhere Klasse zu versetzen.
12. Orientierungsstufe
Klassen 5 und 6 der aus der Grundschule aufgestiegenen Klassen
12.1.
Die Klassenkonferenz legt zu den üblichen Terminen der Zeugniserteilung den Leistungsstand des Schülers in Zeugnisnoten fest. Auf Grund der pädagogischen Einheit der Orientierungsstufe gehen die Schüler von der Klasse 5 in die Klasse 6 ohne Versetzung über.
12.2.
Am Ende der Klasse 6 entscheidet die Klassenkonferenz über die weitere Schullaufbahn des Schülers.
Schüler der Klasse 6 werden in die Klasse 7 des Gymnasiums nicht versetzt, wenn
a) der Durchschnitt , gebildet aus den Noten der Fächer Deutsch, Spanisch, Englisch und Mathematik 3,5 oder schlechter ist,
b) in den Fächern Deutsch, Spanisch, Englisch und Mathematik zwei mangelhafte Noten oder eine ungenügende Note vorliegen,
c) eine mangelhafte Note in den unter a) genannten Fächern und eine ungenügende Note in den anderen Fächern vorliegen,
d) drei nicht ausreichende Noten oder zwei ungenügende Leistungen in beliebigen Fächern vorliegen.
12.3.
In der Regel muss ein spanischer Schüler, der die Übernahme in die 7. Klasse des Gymnasiums nicht erreicht, die Schule verlassen.
12.4.
Für einen deutschen Schüler, der die Versetzung in die 7. Klasse des Gymnasiums nicht erreicht, gibt die Klassenkonferenz eine individuelle Schullaufbahnempfehlung, die sich auf die Hauptschule oder die Realschule beziehen kann. Er erhält zum Versetzungstermin ein Zeugnis ohne Versetzungsvermerk, jedoch mit der Bemerkung " Für .....wird der Übergang in die 7. Klasse der Hauptschule ( oder : der Realschule ) empfohlen ".
Wenn die Eltern der Empfehlung der Klassenkonferenz nicht folgen möchten, kann ein Schüler mit der Empfehlung für die Hauptschule allenfalls als Realschüler am Unterricht der 7. Klasse teilnehmen. Über die endgültige Einstufung entscheidet in diesem Fall die Klassenkonferenz am Ende des 1. Halbjahres der 7. Klasse.
12.5.
Die Klassen 5 und 6 können in der Regel nicht wiederholt werden. Die Klassenkonferenz kann die Wiederholung einer Klasse zulassen, wenn der Leistungsabfall z. B. durch mangelnde Reife, Krankheit oder Schulwechsel begründet und die Klasse 4 nicht schon wiederholt worden ist. Für die Genehmigung der Wiederholung ist die Zweidrittelmehrheit der Klassenkonferenz erforderlich.
13. Gymnasium
13.1. Klassen 5 und 6 der Neuen Sekundarstufe
13.1.1.
Nicht versetzt werden Schüler,
a) deren Noten in drei oder mehr Fächern unter "ausreichend" liegen,
b) deren Noten in einem Fach "ungenügend" und in einem weiteren Fach "mangelhaft" oder "ungenügend" sind,
c) deren Note im Fach Deutsch "ungenügend" ist,
d) deren Noten in zwei Fächern der Fächergruppe Sprachen (Deutsch, Spanisch, Englisch) / Mathematik "mangelhaft" sind.
13.1.2.
Für den Ausgleich gelten die Bestimmungen 13.2.2 a) und b)
13.1.3.
In der Regel muss ein Schüler, der die Versetzung in die Klasse 7 nicht erreicht, die Schule verlassen. Die Klassenkonferenz kann jedoch eine Wiederholung der 6. Klasse zulassen, wenn der Leistungsabfall durch mangelnde Reife, Krankheit oder Schulwechsel begründet und die 5. Klasse nicht schon wiederholt worden ist. Für die Genehmigung der Wiederholung ist die Zweidrittelmehrheit der Klassenkonferenz erforderlich.
13.2. Klassen 7 - 10
13.2.1. Nicht versetzt werden Schüler,
a) deren Noten in drei oder mehr Fächern unter "ausreichend" liegen,
b) deren Noten in einem Fach "ungenügend" und in einem weiteren Fach "mangelhaft" oder "ungenügend" sind,
c) deren Note im Fach Deutsch "ungenügend" ist.
13.2.2.
In den übrigen Fällen werden Schüler versetzt, wenn alle unter "ausreichend" liegenden Noten durch bessere Leistungen in anderen Fächern ausgeglichen werden, wobei der Ausgleich für die unter ausreichend liegenden Leistungen in Fächern der Fächergruppe Sprachen (d.h. Deutsch, Spanisch, Englisch und ab Klasse 9 Französisch, Katalanisch) /Mathematik durch Noten dieser Fächergruppe erfolgen muss.
Für den Ausgleich gilt:
a) Liegt nur eine Note "mangelhaft" vor, kann sie durch die Note "befriedigend" in einem anderen Fach ausgeglichen werden.
b) In allen anderen Fällen gilt:
Die Note "ungenügend" kann durch die Note "sehr gut" in einem Fach oder durch die Note "gut" in zwei Fächern, die Note "mangelhaft" durch die Note "gut" in einem Fach ausgeglichen werden.
An Stelle eines Ausgleichsfaches mit der Note "gut" können jeweils zwei Fächer mit der Note "befriedigend" treten.
13.3. Klassen 11 und 12
Die entsprechenden Regelungen sind in der RPO festgelegt.
14. Realschule Klassen 7 - 10
14.1.
Wenn gesonderte Realschulgruppen bestehen, soll der schulinternen Regelung für die Versetzung dieser Schüler die Versetzungsordnung für Realschulen eines Bundeslandes zu Grunde liegen.
14.2.
Wenn sich einzelne Realschüler in Klassen anderer Schulformen befinden, ist bei der Versetzungsentscheidung in diesen Fällen ein Maßstab nötig, der einer Realschule angemessen ist.
15. Hauptschule Klassen 7 - 9
15.1.
Wenn gesonderte Hauptschullerngruppen bestehen, soll der schulinternen Regelung für die Versetzung dieser Schüler die Versetzungsordnung für Hauptschulen eines Bundeslandes zu Grunde liegen.
15.2.
Wenn sich einzelne Hauptschüler in Klassen anderer Schulformen befinden, ist bei der Versetzungsentscheidung in diesen Fällen ein Maßstab nötig, der einer Hauptschule angemessen ist.
15.3.
Für Hauptschüler können nur die in Hauptschulen unterrichteten Fächer und höchstens eine Fremdsprache für die Versetzung gewertet werden.
15.4.
Ausnahmsweise kann von der Versetzungskonferenz bestimmt werden, dass ein Hauptschüler, der die Voraussetzungen für eine Versetzung nicht erfüllt, ohne Versetzung am Unterricht der nächsthöheren Klasse teilnimmt, wenn anzunehmen ist, dass er durch eine Wiederholung der Klasse nicht besser gefördert werden kann oder dass im Fall einer Wiederholung der Klasse zusätzliche Schwierigkeiten im Verhalten auftreten werden. Auch das Alter des Schülers ist hier zu berücksichtigen.
16. Durchlässigkeit
16.1.
Ein Realschüler kann bis zum Eintritt in die 10. Klasse zum jeweiligen Versetzungstermin auf Antrag eines Erziehungsberechtigten in das Gymnasium übergehen, wenn in dem entsprechenden Versetzungszeugnis in den Pflicht- und Wahlpflichtfächern im Durchschnitt mindestens die Note 3,0 und dabei insbesondere in den Fächern Deutsch, Mathematik und der ab der 5. Klasse unterrichteten Fremdsprache ( in der Regel Englisch) im Durchschnitt mindestens die Note 3,0 und in keinem Fach eine Note schlechter als “ausreichend” erreicht wird.
Fehlende Kenntnisse in der dritten Fremdsprache (Französisch /Katalanisch) sind, falls erforderlich, in einer angemessenen Zeit nachzuholen.
16.2.
Realschulabsolventen Deutscher Auslandsschulen mit zwölf aufsteigenden Jahrgangsstufen erwerben die Berechtigung zum Besuch der gymnasialen Oberstufe Deutscher Auslandsschulen, wenn sie in dem Abschlusszeugnis der Realschule am Ende der Klasse 10
- in den Pflicht- und Wahlpflichtfächern im Durchschnitt mindestens die Note 3,0
- und dabei im Besonderen in Deutsch, Mathematik und der ab Klasse 5 unterrichteten Fremdsprache (in der Regel Englisch) im Durchschnitt mindestens die Note 3,0 und in keinem dieser Fächer mangelhafte oder ungenügende Leistungen erbracht haben.
Realschulabsolventen, die diese Bedingungen erfüllen, treten in die 10.Klasse des gymnasialen Bildungsganges ein. (Beschluss des BLASCHA vom 25.03.1998 i.d.F. vom 26.9.2001)
16.3.
Bei Antrag auf Übergang von der Hauptschule zur Realschule ist sinngemäß wie unter 16.1 zu verfahren.
17. Katalanisch-Unterricht
17.1.
Das Fach Katalanisch wird als Wahlpflichtfach (Klassenstufe 9 und 10) und als Qualifikations- bzw. Prüfungsfach ( Klassenstufen 11 und 12) wie die anderen Fächer derselben Kategorie gewertet.
17.2.
Als einstündiges Beifach zum Wahlpflichtfach Französisch (Klassenstufen 9 und 10) ist das Fach Katalanisch nicht versetzungsrelevant.
17.3.
Bis einschließlich Klassenstufe 8 wird das Fach Katalanisch als positives Ausgleichsfach gewertet.
17.4.
Die Leistungen im integrierten Unterricht in Musik, Sport, Kunst und Ciencias Sociales werden im Sachfach gewertet.
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