Der Schulvorstand stellt sich vor
Der Vorstand des Schulvereins wird von den Vereinsmitgliedern bei der Jahreshauptversammlung gewählt (jedes Mitglied auf 2 Jahre).
Im November 2021 wurde der Vorstand neu bestätigt:
Günter Beer: Vorsitzender
Magdalini Kousidou: Stellvertretende Vorsitzende, Schulgremien
Nicoletta Borgia: Liegenschaften
Ilídio César Ferreira: Schatzmeister
Christoph Himmelskamp: Schriftführer & Rechtsangelegenheiten
Joern Lundman: Stellvertretender Schatzmeister
Stephan Otto: Digitalisierung
Marlene Schara: Außerschulische Aktivitäten, Mensa, Alumni
Otto Schlüsche: Personalwesen, WDA
Tanja Vasiljevic: Stellvertretende Schriftführerin, Öffentlichkeitsarbeit
Alle Eltern sind herzlich eingeladen, dem Schulverein der DSB beizutreten.
Ihr Ansprechpartner im Vorstand

Günter Beer
Vorstandsvorsitzender des Schulvereins
DEUTSCHER SCHULVEREIN BARCELONA
Präambel
Die Satzung des Deutschen Schulvereins Barcelona (der „Schulverein“) –Estatutos de la Asociación del Colegio Alemán San Alberto Magno- ist - in ihrer jeweils gültigen Fassung - maßgebend für die Handlungen und Veranlassungen des Vorstandes (die „Satzung“).
Die vom Vorstand entschiedenen Vorlagen werden von allen Vorstandsmitgliedern in gemeinsamer Verantwortung getragen.
Abstimmungen erfolgen in der Regel durch Handzeichen, müssen jedoch - auf Antrag - geheim erfolgen. Ausserdem können Abstimmungen auch im Umlaufverfahren, zB per E-Mail erfolgen.
1. Die Vorstandsämter
Nach der jährlichen Hauptversammlung des Schulvereins, wählt der Vorstand aus seinen Mitgliedern,
- den Vorsitzenden
- seinen Stellvertreter
- den Schatzmeister
- seinen Stellvertreter
- den Schriftführer
- den Stellvertreter
Danach wählt er ebenso die Beauftragten für alle anderen Ämter und Aufgabenbereiche.
2. Aufgaben des Vorstandes
Der Vorstand vertritt den Schulverein gerichtlich und außergerichtlich, wobei der Vorsitzende oder sein Stellvertreter zusammen mit einem anderen Mitglied des Vorstandes den Schulverein verpflichten kann (4-Augen-Prinzip).
Seine Aufgaben, Rechte und Pflichten sind in der Satzung des Schulvereins genau definiert.
3. Aufgaben der einzelnen Amtsträger im Vorstand
3.1 Das Präsidium
Der Vorsitzende und sein Stellvertreter bilden das Präsidium.
Aufgabenbereich des Präsidiums:
- Einberufung (ggf über den Schriftführer) und Leitung der Ordentlichen und Außerordentlichen Mitgliederversammlungen; Festlegung der Tagesordnung dafür
- Einberufung der Vorstandssitzungen (mit Bekanntgabe der wichtigsten Tagesordnungspunkte)
- Koordination aller Geschäftsbereiche (mit Informations- und Eingriffsrecht)
- Zusammen mit dem Schatzmeister (und/oder dem Schulleiter bzw. der Verwaltungsleitung) Verfügungsrecht und Kontrolle über das Bankguthaben.
3.2 Die Schatzmeisterei
Der Schatzmeister und sein Stellvertreter bilden die Schatzmeisterei.
Aufgabenbereich der Schatzmeisterei:
- Aufstellung des Haushaltsplanes - in enger Zusammenarbeit mit dem Verwaltungsleiter.
- Bereitstellung der erforderlichen Mittel (Bankvollmacht zusammen mit dem Vorsitzenden bzw. dem Schulleiter oder dem Verwaltungsleiter).
- Vorschlagspflicht zur Festsetzung des Schulgeldes
- Entscheidung über die Anträge auf Schulgeldermäßigung
3.3 Die Schriftführung
Die Schriftführung ist die Protokollinstanz der satzungsmäßigen Organe des Schulvereins. Diese Organe sind:
- die Mitgliederversammlung
- die Vorstandssitzung
Die erstellten Protokolle bedürfen zunächst der Einsicht durch den Vorsitzenden um dann vom Vorstand genehmigt (oder ggf. geändert) zu werden.
3.4 Pädagogik und Schulfragen
In diesen Aufgabenbereich fallen alle den Vorstand tangierenden Vorlagen und Probleme, deren Hintergrund pädagogischen Charakters ist. Die Behandlung der anfallenden Themen erfolgt in enger Abstimmung mit der Schulleitung oder der von ihr benannten pädagogischen Fachkraft.
Zum Aufgabenbereich dieses Amtes gehört:
- Einsichtnahme in die Lehrpläne
- Mitarbeit bei Vorlagen zur Änderung der Schulordnung oder Dienstordnung u.ä.m.
3.5 Personalwesen
In diesem Ressort sind alle Elemente zusammengefasst, die den Personalbereich tangieren. - Dazu gehören u.a.
- Vertretung des Vorstands gegenüber dem Betriebsrat (Comité de Empresa) oder anderen gewählten Vertretern des Personals - zusammen mit dem Arbeitsrechtsberater der Schule.
- Vorbereitung des Tarifvertrages (Convenio) für die Ortslehrkräfte und ggf. der sonstigen Angestellten.
- Kontrolle der Personalkosten und des “Absentismus''.
- Auswahl der Vermittelten Lehrkräfte unter den Bewerbern aus der Bundesrepublik Deutschland- zusammen mit dem Vorsitzenden und dem Schulleiter und ebenso der Ortslehrkräfte unter den jeweils zur Verfügung stehenden Bewerbern.
- Auswahl des sonstigen durch den Schulverein zu beschäftigenden Personals – zusammen mit dem Vorsitzenden und dem Verwaltungsleiter.
- Zusammen mit dem Vorsitzenden - Vorauswahl eines oder mehrerer Kandidaten für den Posten des Schulleiters damit im Gesamtvorstand darüber entschieden werden kann.
4. Weitere Aufgabengebiete
Neben den unter 3.1 bis 3.5 genannten "Stammressorts" sollten u.a. auch noch folgende Aufgaben von Mitgliedern des Vorstands wahrgenommen werden:
4.1 Elternbetreuung
Schaffung und Wahrung eines Vertrauensverhältnisses zwischen dem Vorstand und der Elternschaft durch Kontakte mit den Eltern und den Vertretern des Elternbeirats. Der Ressortleiter ist auch Kontaktperson für die Ex-Schüler.
4.2 Öffentlichkeitsarbeit
Das Ressort ist für Veröffentlichungen der Schule und des Vorstands zuständig.
4.3 Juristische Beratung
Das Ressort ist für alle Rechtsfragen des Vorstands zuständig.
4.4 Gebäude und Anlagen
Der Ressortleiter ist für die Unterhaltung der Gebäude und Anlagen zuständig.
4.5 Außerschulische Aktivitäten
Der Ressortleiter ist zuständig für die im Hause oder auf dem Gelände stattfindenden Veranstaltungen von Gästen, Vereinen usw.
5. Zusammenarbeit innerhalb des Vorstands und mit anderen Stellen
5.1 Da allen Vorstandsmitgliedern bestimmte Aufgabengebiete anvertraut sind, ist es selbstverständlich, mit dem Vorsitzenden und den anderen Ressortleitern gut zusammenzuarbeiten, indem eine gegenseitige Unterrichtung und Informationsaustausch über alles Wichtige erfolgt, was das jeweilige Aufgabengebiet betrifft.
5.2 Das Präsidium hat über Punkt 3.1 hinaus noch die Aufgabe, engen Kontakt mit den für die Schule zuständigen deutschen Behörden zu halten, besonders auch mit dem Generalkonsul und dem Schulleiter.
5.3 Alle anderen Vorstandsmitglieder werden zu den Behörden nur nach vorheriger Abstimmung mit dem Vorsitzenden Kontakt aufnehmen.
6. Vorstandssitzungen
6.1 Die Satzung des Schulvereins gibt Normen über die Einberufung und die Leitung der Vorstandssitzungen.
6.2 Zur Vorbereitung der Sitzungen des Vorstands (sog. „offizielle Vorstandssitzung“) werden sich alle oder ein Teil der gewählten Vorstandsmitglieder zu inoffiziellen Vorstandssitzungen zusammenfinden, die in der Schule stattfinden. Auch bei diesen inoffiziellen Vorstandssitzungen können Beschlüsse getroffen werden, wenn denn das durch die Satzung erforderliche Quorum anwesend ist und die dort genannten Mehrheiten erreicht werden und ein Protokoll erstellt wird.
6.3 Weiterhin können im Umlaufverfahren Beschlüsse getroffen werden (zB durch E-Mail), wenn die im Absatz 6.2. genannten Voraussetzungen erfüllt werden. Die unter 6.2 und 6.3. gefassten Beschlüsse werden in der direkt darauffolgenden offiziellen Vorstandssitzung kommuniziert.
6.4 Zu inoffiziellen Vorstandssitzungen kann jedes Vorstandsmitglied von sich aus einladen, wobei der Vorsitzende immer einzuladen ist.
7. Inkraftsetzung dieser Geschäftsordnung
Durch Beschluss des Vorstandes auf seiner Sitzung vom 26.01.2015 tritt diese Geschäftsordnung in Kraft. Sie kann in einzelnen Punkten, Abschnitten oder auch insgesamt von der einfachen Mehrheit der gewählten Vorstandsmitglieder geändert werden, wenn dies auf einer Sitzung des Vorstandes so beschlossen werden sollte.
1. NAME, SITZ, BEREICH UND ZWECK DES VEREINS. SCHULE
1.1. NAME, DAUER, SITZ UND ANZUWENDENDE GESETZGEBUNG
Der Name des Vereins lautet ASOCIACIÓN CULTURAL DEL COLEGIO ALEMÁN “SAN ALBERTO
MAGNO” (nachfolgend „Schulverein“ oder „Schule“). Der Schulverein wurde am 27.05.1909
auf unbestimmte Zeit gegründet.
Vereinssitz ist 08950 Esplugues de Llobregat, Barcelona (Spanien), Avinguda Jacint Esteva
Fontanet 105. Der Tätigkeitsbereich ist hauptsächlich Katalonien.
Der Schulverein unterliegt seiner eigenen Satzung und der eigenen Geschäftsordnung,
sofern diese vorliegt, sowie den gültigen gesetzlichen Bestimmungen über Vereine,
insbesondere dem 3. Buch des Zivilrechts Kataloniens bezüglich juristischer Personen.
1.2. ZIEL UND ZWECK DES SCHULVEREINS
1.2.1. Der Schulverein ist gemeinnützig.
1.2.2. Der Zweck des Schulvereins ist die Unterhaltung und Verwaltung der Schule „Colegio
Alemán San Alberto Magno“, auch Deutsche Schule Barcelona genannt.
Der konkrete Zweck ist die Unterhaltung einer allgemeinbildenden Schule (einschließlich
Kindergarten) im Sinne einer binationalen und bikulturellen Bildung und Erziehung sowie die
Förderung der kulturellen Beziehungen zwischen Deutschen und Spaniern. Die Schule
wendet deutsche Lehrpläne an und unterliegt deutschen Abschlüssen. Unter
Berücksichtigung der entsprechenden Voraussetzungen befähigen diese auch zum Studium
an spanischen Universitäten und Hochschulen.
1.2.3. Die Schule übernimmt die Aufgabe, die menschlichen und kulturellen Beziehungen
zum Aufnahmeland auch über außerschulische Tätigkeiten zu pflegen und das gegenseitige
Verständnis zu fördern.
1.2.4. Im Rahmen dieser Zielsetzungen ist die Schule ebenfalls nichtdeutschen Schülern
offen, sofern diese die deutsche Sprache beherrschen, die Kapazität der Schule dies zulässt
und die gesetzlichen Bestimmungen des Landes dem nicht entgegenstehen.
1.2.5. Die Schulstruktur ist auf diese Ziele ausgerichtet. Die Details werden im Einvernehmen
mit dem Auswärtigen Amt unter Mitwirkung des Generalkonsulats der Bundesrepublik
Deutschland in Barcelona festgelegt.
2. MITGLIEDER DES SCHULVEREINS
2.1. MITGLIEDSCHAFT
2.1.1. Jede natürliche volljährige Person, die dem Zweck des Schulvereins zustimmt und eine
Bindung zur Schule pflegt, sowie juristische Personen, die von einer natürlichen Person
vertreten werden, die in deren Namen das Stimmrecht ausübt, können Mitglieder des
Schulvereins (nachfolgend „Vereinsmitglied“ oder „Mitglied“) werden.
2.1.2. Unter Bindung zur Schule versteht sich insbesondere jene, die (i) ehemalige Schüler
sowie (ii) die Eltern, Erziehungsberechtigte, Großeltern und sonstige Familienangehörige von
Schülern und ehemaligen Schülern pflegen.
2.1.3. Die Lehrer und Angestellten der Schule können Vereinsmitglieder sein, genießen bei
der Mitgliederversammlung jedoch kein Stimmrecht und können auch nicht in den Vorstand
gewählt werden.
2.1.4. Ausgenommen der Ehrenmitglieder sind alle Mitglieder verpflichtet, zumindest den
von der Mitgliederversammlung festgelegten Beitrag zu zahlen.
2.2. AUFNAHME
2.2.1. Zur Aufnahme als Vereinsmitglied haben Interessenten ein Antragsschreiben an den
Vorstand zu richten.
2.2.2. Anträge von Personen nach §§ 2.1.2. und 2.1.3. werden vom Vorstand sofort
angenommen.
2.2.3. Der Vorstand des Schulvereins entscheidet frei über alle sonstigen Anträge auf
Mitgliedschaft.
2.3. EHRENMITGLIEDER
2.3.1. Auf Antrag des Vorstands kann die Mitgliederversammlung durch einfache Mehrheit
der anwesenden bzw. gültig vertretenen stimmberechtigten Mitglieder – d. h. die
Gesamtzahl der von den anwesenden bzw. gültig vertretenen Mitgliedern abgegebenen
Stimmen für den Beschluss übertrifft die Summe der Gegenstimmen – jene Personen zu
Ehrenmitgliedern ernennen, die besondere Verdienste um die Schule, die deutsche Sprache
bzw. die kulturellen Beziehungen zwischen der Bundesrepublik Deutschland und Spanien
erworben haben.
2.3.2. Die Ehrenmitglieder verfügen über kein Stimmrecht bei der Mitgliederversammlung
und können auch nicht in den Vorstand gewählt werden.
2.4. ERLÖSCHEN DER MITGLIEDSCHAFT
2.4.1. Die Mitgliedschaft erlischt in folgenden Fällen:
a) Tod des Vereinsmitglieds;
b) freiwilliges Ausscheiden als Vereinsmitglied. Ein Ausscheiden durch das Mitglied ist
dem Vorstand schriftlich mitzuteilen und tritt mit sofortiger Wirkung in Kraft;
c) bei Nichtbezahlung des zu Schuljahresbeginn fälligen Mitgliedsbeitrags innerhalb
von zwei Monaten nach Schuljahresbeginn trotz vorheriger schriftlicher Mahnung;
d) bei Ausschluss nach § 2.5.
2.5. AUSSCHLUSS
2.5.1. Durch Beschluss des Vorstands können Mitglieder vom Schulverein ausgeschlossen
werden, wenn ihr Verhalten das Ansehen bzw. die Interessen des Vereins schädigt. Vor dem
Beschluss wird dem Betroffenen die Möglichkeit zur Stellungnahme gegenüber dem
Vorstand gegeben. Der Beschluss erfordert eine Zwei-Drittel-Mehrheit der anwesenden
Vorstandsmitglieder und wird dem Betroffenen unter Angabe der Gründe schriftlich
mitgeteilt.
2.5.2. Ein ausgeschlossenes Mitglied hat Anspruch auf Berufung gegen diesen Beschluss vor
der Mitgliederversammlung. Diese fasst dann einen endgültigen Beschluss durch einfache
Mehrheit der anwesenden bzw. gültig vertretenen stimmberechtigten Mitglieder, d. h. die
Gesamtzahl der von den anwesenden bzw. gültig vertretenen Mitgliedern abgegebenen
Stimmen für den Beschluss übertrifft die Summe der Gegenstimmen.
2.6. RECHTE UND PFLICHTEN DER VEREINSMITGLIEDER
2.6.1. Alle Vereinsmitglieder haben ein Recht auf Teilnahme an der Vereinstätigkeit,
insbesondere:
a) Teilnahme an den Mitgliederversammlungen einschließlich der Ausübung von
Mitsprache- und Stimmrecht, unbeschadet der §§ 2.1.3., 2.3.2. und 7.;
b) Wahl der Vorstandsmitglieder, unbeschadet der §§ 2.1.3. und 2.3.2.;
c) passives Wahlrecht bei den Wahlen zum Vorstand, unbeschadet der §§ 2.1.3. und
2.3.2.;
d) Anfechtung der Beschlüsse der Mitgliederversammlung und des Vorstands sowie
Einbringung einer Haftungsklage gegen die Vorstandsmitglieder.
2.6.2. Alle Vereinsmitglieder haben ein Recht auf Information zur Lage des Schulvereins,
insbesondere:
a) Information über die Namen der anderen Vereinsmitglieder, die Zahl der
Aufnahmen und Abgänge sowie das Finanzgebaren;
b) Information durch den Vorstand während der Mitgliederversammlung über die in
der Tagesordnung vorgesehenen Angelegenheiten;
c) Erhalt eines Exemplars der gültigen Satzung und ggf. der Geschäftsordnung.
2.6.3. Alle Vereinsmitglieder haben folgende Pflichten:
a) Verfolgen des Vereinszwecks und aktive Teilnahme an dessen Umsetzung;
b) Ggf. Beitrag zur Erhaltung des Schulvereins durch Entrichtung von Gebühren,
Beitragszahlungen und anderen in der Satzung festgelegten und im Einklang damit
verabschiedeten finanziellen Beiträgen, unbeschadet von § 2.1.4.;
c) Erfüllung der sonstigen Verpflichtungen gemäß der Satzung;
d) Einhaltung und Erfüllung dieser Satzung sowie der von den Vereinsgremien gültig
verabschiedeten Vereinbarungen;
e) Sonstige ihnen obliegende Pflichten laut gültiger Gesetzgebung.
3. MITGLIEDERVERSAMMLUNG
3.1. TERMINE DER MTGLIEDERVERSAMMLUNG
3.1.1. Die ordentliche Mitgliederversammlung hat innerhalb von drei Monaten nach
Abschluss des Geschäftsjahres stattzufinden.
3.1.2. Außerordentliche Versammlungen werden auf Antrag des Vorstands des
Schulvereins bzw. auf schriftlichen Antrag von mindestens 10 % der stimmberechtigten
Mitglieder an den Vorstandsvorsitzenden unter Angabe der Gründe einberufen. In diesem
Fall hat die Mitgliederversammlung innerhalb der folgenden vier Wochen stattzufinden.
3.2. EINBERUFUNG
3.2.1. Die Sitzungen der ordentlichen Mitgliederversammlung werden durch den
Vorstandsvorsitzenden des Schulvereins einberufen. Die Einberufung hat schriftlich per Post
oder E-Mail zu erfolgen und die Tagesordnung zu beinhalten. Die Vereinsmitglieder haben
die Einberufung mindestens fünfzehn (15) Tage vor dem Versammlungstermin zu erhalten.
3.3. TAGESORDNUNG
3.3.1. Die Mitgliederversammlung kann keine Beschlüsse über Angelegenheiten fassen, die
nicht in der Tagesordnung aufgeführt sind, es sei denn, die Einberufung zur Versammlung
erfolgt allgemein.
3.3.2. Die Aufnahme einer oder mehrerer Angelegenheiten in die Tagesordnung der
Mitgliederversammlung kann gegenüber dem Vorstand beantragt werden, wenn der
Antrag in Vertretung von mindestens 10 % der stimmberechtigten Mitglieder erfolgt. Wurde
die Mitgliederversammlung bereits einberufen, so ist der Antrag innerhalb von fünf Tagen
nach Erhalt der Einberufung zu stellen, damit alle Vereinsmitglieder von der Erweiterung der
Tagesordnung benachrichtigt werden können.
3.4. BESCHLUSSFÄHIGKEIT
3.4.1. Die Mitgliederversammlung ist beschlussfähig, sobald mindestens zehn Prozent (10 %)
der stimmberechtigten Mitglieder bei der Abstimmung anwesend oder gültig vertreten sind.
Abwesende Mitglieder können von anwesenden Mitgliedern vertreten werden (diese
müssen eine schriftliche Vollmacht vorweisen, die nur für die jeweilige Sitzung gültig ist).
Jedes anwesende Mitglied kann nur je ein abwesendes Mitglied vertreten.
3.4.2. Zur Vermeidung einer beschlussunfähigen Versammlung beruft der Vorsitzende eine
zweite Sitzung ein, die eine halbe Stunde nach der ersten stattfindet. In diesem Fall ist die
Mitgliederversammlung unabhängig von der Zahl der anwesenden bzw. gültig vertretenen
stimmberechtigten Mitglieder beschlussfähig.
3.4.3. Der Vorstand ernennt einen Vorsitzenden und einen Schriftführer der Versammlung.
3.5. AUFGABEN DER MITGLIEDERVERSAMMLUNG
3.5.1. Annahme bzw. Änderung des Protokolls der vorherigen Mitgliederversammlung
(gemäß § 3.7.).
3.5.2. Entgegennahme des Berichts des Vorstandsvorsitzenden über die Tätigkeit des
Vorstands.
3.5.3. Entgegennahme des Berichts des Schulleiters.
3.5.4. Entgegennahme des Berichts der Rechnungsprüfer zur Rechnungslegung des
abgeschlossenen Geschäftsjahres.
3.5.5. Genehmigung der Jahresbilanz.
3.5.6. Entlastung des Vorstands des Schulvereins.
3.5.7. Genehmigung des vom Vorstand vorgelegten Haushalts für das laufende
Geschäftsjahr, einschließlich der Höhe der Schulgelder.
3.5.8. Beschlussfassung über die Höhe der Mitgliederbeiträge.
3.5.9. Beratung und Beschlussfassung über die in der Tagesordnung vorgesehenen
Angelegenheiten.
3.5.10. Beschlussfassung über die Berufung gegen den Ausschluss von Mitgliedern (gemäß
§ 2.5).
3.5.11. Wahl und Entlassung der Vorstandsmitglieder des Schulvereins (gemäß § 4.3).
3.5.12. Wahl der Rechnungsprüfer.
3.5.13. Wahl der Wirtschaftsprüfer.
3.5.14. Änderung der Vereinssatzung.
3.5.15. Verabschiedung der Umwandlung, Zusammenführung, Teilung oder Auflösung des
Schulvereins.
3.5.16. Beschlussfassung über Angelegenheiten, die nicht ausdrücklich in den
Zuständigkeitsbereich des Vereinsvorstands fallen.
3.6. ABSTIMMUNGEN
3.6.1. Bei der Mitgliederversammlung werden die Beschlüsse – ausgenommen in Fällen
nach §§ 3.6.3 und 6 – durch einfache Mehrheit der anwesenden bzw. gültig vertretenen
stimmberechtigten Mitglieder befasst, d. h. die Gesamtzahl der von den anwesenden bzw.
gültig vertretenen Mitgliedern abgegebenen Stimmen für den Beschluss übertrifft die Summe
der Gegenstimmen. Bei Stimmengleichheit gibt die Stimme des Vorsitzenden der
Versammlung den Ausschlag.
3.6.2. Die Vereinsmitglieder, die aus Interessenskonflikt mit dem Schulverein gemäß § 7 über
einen bestimmten Tagesordnungspunkt nicht abstimmen können, werden bei der
Feststellung der notwendigen Mehrheit für eine Beschlussfassung nicht berücksichtigt.
3.6.3. Für die Entlastung des Vorstands ist eine absolute Mehrheit – d. h. die Hälfte plus eine
der von den anwesenden bzw. gültig vertretenen Mitgliedern abgegebenen Stimmen –
erforderlich.
3.7. PROTOKOLL
3.7.1. Es wird ein Sitzungsprotokoll der Mitgliederversammlung erstellt, das vom Vorsitzenden
der Versammlung und dem Schriftführer zu unterzeichnen ist.
3.7.2. Der Vorstandsvorsitzende veranlasst die Versendung des Protokolls an den
Generalkonsul der Bundesrepublik Deutschland in Barcelona.
3.7.3. Der Vorsitzende der Versammlung hat die Anträge auf Änderung des Protokolls im
Protokoll zu vermerken und hat dafür Sorge zu tragen, dass diese in der folgenden Sitzung
der Mitgliederversammlung behandelt werden.
4. VORSTAND DES SCHULVEREINS
4.1. VORSTANDSMITGLIEDER UND STÄNDIGE TEILNEHMER AN DEN VORSTANDSSITZUNGEN
4.1.1. Der Schulvorstand besteht aus mindestens sechs und höchstens zehn Mitgliedern. In
den Vorstand wählbar sind nur jene Vereinsmitglieder, die die spanische und die deutsche
Sprache zumindest passiv beherrschen. Zusätzlich müssen der Vorsitzende und die meisten
Vorstandsmitglieder zum Zeitpunkt ihrer Wahl in den Vorstand Eltern eines Schülers der
Deutschen Schule Barcelona sein.
4.1.2. An den offiziellen Vorstandssitzungen nehmen als Mitsprache-, jedoch nicht
Stimmberechtigte der Generalkonsul der Bundesrepublik Deutschland in Barcelona, der
Schulleiter und die gewählten Vorsitzenden des Lehrer- und des Elternbeirats bzw. ihre
jeweiligen Vertreter teil.
4.1.3. Vertreter der Lehrerschaft und/oder der Schulleitung sind von den Sitzungen
ausgeschlossen, an denen Personalfragen behandelt und beschlossen werden, die sie
persönlich betreffen.
4.2. SONSTIGE TEILNEHMER
4.2.1. Durch Beschluss des Schulvorstands können andere Teilnehmer zu den Sitzungen
bzw. einzelnen Tagesordnungspunkten eingeladen werden.
4.2.2. Diese Teilnehmer werden ggf. zur Vertraulichkeit bestimmter Angelegenheiten
ermahnt.
4.2.3. Zu den Sitzungen des Vereinsvorstands können folgende Personen zur Anhörung
eingeladen werden: der stellvertretende Schulleiter, der technische Leiter, der
Grundschulleiter, der Kindergartenleiter, der Verwaltungsleiter sowie zur Behandlung
religiöser Angelegenheiten die Pfarrer der zwei deutschsprachigen Gemeinden.
4.3. AMTSZEIT UND WIEDERWAHL
4.3.1. Die Amtszeit als Vorstandsmitglied des Schulvereins beträgt zwei Jahre. Eine
Wiederwahl ist möglich.
Die Amtszeit des Vorstandsvorsitzenden ist auf insgesamt sechs Jahre beschränkt. Sowohl die
Wahl als auch etwaige Wiederwahlen der Vorstandsmitglieder sind gemäß § 3.6.1. von der
Mitgliederversammlung durch einfache Mehrheit der anwesenden bzw. gültig vertretenen
stimmberechtigten Mitglieder – d. h. die Gesamtzahl der von den anwesenden bzw. gültig
vertretenen Mitgliedern abgegebenen Stimmen für die Wahl bzw. Wiederwahl die Summe
der Gegenstimmen übertrifft – zu verabschieden.
4.3.2. Scheidet ein Vorstandsmitglied vor Ablauf seiner Amtszeit aus, so kann sich der
Vorstand durch Zuwahl ergänzen. Die Zuwahl bedarf der Bestätigung in der nächsten
Mitgliederversammlung.
4.3.3. Neue Kandidaten für den Vorstand sind bis spätestens fünf Tage vor der
entsprechenden Mitgliederversammlung vorzuschlagen.
4.3.4. Die Wahl der Vorstandsmitglieder ist immer geheim und erfolgt durch Ankreuzen
oder Angabe der Namen der gewünschten Kandidaten.
4.4. ÄMTER UND GESCHÄFTSORDNUNG DES VORSTANDS
4.4.1. Nach jeder Neuwahl von Vorstandsmitgliedern wählt der Vorstand den Vorsitzenden,
den Schatzmeister und den Sekretär sowie ggf. den Stellvertretenden Vorsitzenden, den
Stellvertretenden Schatzmeister und den Stellvertretenden Sekretär aus dem Kreis seiner
Mitglieder.
4.4.2. Der Vorstand des Schulvereins erarbeitet eine eigene Geschäftsordnung.
4.4.3. Die bevorzugte Sitzungssprache ist Deutsch.
4.5. BESCHLÜSSE UND BESCHLUSSFÄHIGKEIT
4.5.1. Der Vereinsvorstand ist beschlussfähig, wenn zwei Drittel, in jedem Fall aber
mindestens drei Mitglieder anwesend sind. Bei der Einberufung wird der Sitzungstermin
festgelegt und die Tagesordnung bekannt gegeben.
4.5.2. Die Beschlüsse werden durch einfache Mehrheit der anwesenden Mitglieder
angenommen, unbeschadet der §§ 2.5.1. und 7.5. Bei Stimmengleichheit ist die Stimme des
Vorstandsvorsitzenden ausschlaggebend.
4.6. EINBERUFUNG DER SITZUNGEN
4.6.1. Der Vorstandsvorsitzende des Schulvereins beruft die Vorstandssitzungen mindestens
eine Woche im Voraus ein.
4.6.2. Auf Antrag zweier Vorstandsmitglieder oder des Generalkonsuls der Bundesrepublik
Deutschland in Barcelona, des Schulleiters oder des Vorsitzenden des Lehrer- oder
Elternbeirats hat der Vorstandsvorsitzende unter Angabe der Gründe und der
Tagesordnungspunkte eine Sitzung innerhalb von einer Woche einzuberufen.
4.7. AUFGABEN DES VEREINSVORSTANDS
4.7.1. Der Vereinsvorstand leitet, verwaltet und vertritt den Schulverein im Einklang mit der
gültigen Gesetzgebung, dieser Satzung und den von der Mitgliederversammlung gefassten
Beschlüssen. Ferner nimmt er u. a. folgende Aufgaben wahr:
4.7.2. Wahl, Ernennung und Entlassung des Schulleiters.
4.7.3. Einstellung und Entlassung von Lehrern und Angestellten der Schule.
4.7.4. Treffen örtlicher Entscheidungen bezüglich der Dienstleistungsverträge der vom
Bundesverwaltungsamt - Zentralstelle für Auslandsschulwesen vermittelten Lehrer in
Zusammenarbeit mit dem Schulleiter (entsprechend der in seiner Dienstordnung
festgelegten Regelung).
4.7.5. Beschlussfassung über Ziele und Aufbau der Schule (gemäß § 1.2.5.).
4.7.6. Inkraftsetzung der vom Schulleiter erarbeiteten Schulordnungen.
4.7.7. Erarbeitung des Jahresabschlusses und des Haushalts für das neue Geschäftsjahr
unter Berücksichtigung der geplanten Schulgelder, etwaiger Kredite und der
Vergabebedingungen der amtlichen Fördergelder aus Deutschland, sowie deren
Vorbringen vor der Mitgliederversammlung.
4.7.8. Bereitstellung der notwendigen Mittel für die Schule und Überwachung der Einhaltung
des Haushalts.
4.7.9. Gerichtliche und außergerichtliche Vertretung des Schulvereins, Abgabe und
Annahme rechtlicher Erklärungen für den Schulverein, Vornahme von Rechtshandlungen
jeglicher Art (sofern sie nicht das bewegliche und unbewegliche Vermögen betreffen, das
mit Mitteln aus der Bundesrepublik Deutschland geschaffen wurde).
4.7.10. Entscheidung über Anträge auf Schulgeldermäßigung.
4.7.11. Einberufung der Mitgliederversammlung und Erstellung der Tagesordnung.
4.7.12. Entscheidung über Ordnungsmaßnahmen, sofern die Schulordnung dies vorsieht.
4.7.13. Vorschlag von Wirtschaftsprüfern an die Mitgliederversammlung.
4.8. ZUSAMMENARBEIT MIT ANDEREN AMTLICHEN GREMIEN
4.8.1. Beschlüsse, die sich eventuell auf das Ausmaß und die Art der Förderung aus
Deutschland auswirken, sind im Einvernehmen mit dem Generalkonsul der Bundesrepublik
Deutschland in Barcelona zu fassen.
4.8.2. Die organisatorischen Angelegenheiten der Schule werden vom Vereinsvorstand im
Einvernehmen mit dem Schulleiter geregelt, dessen Aufgaben und Zuständigkeiten im
pädagogischen und Verwaltungsbereich in der Dienstordnung festgelegt sind.
4.9. UNTERZEICHNUNG VON SCHRIFTSTÜCKEN
4.9.1. Die erforderliche Unterzeichnung von Schriftstücken des Schulvereins erfolgt durch
Unterschrift des Vorstandsvorsitzenden, ansonsten auch durch die des stellvertretenden
Vorsitzenden und eines anderen Vorstandsmitglieds des Schulvereins.
4.9.2. Falls die Schriftstücke Angelegenheiten betreffen, die sich auf das Ausmaß und die
Art der Förderung durch die Bundesrepublik Deutschland auswirken können, ist vorher das
Einverständnis des Generalkonsuls der Bundesrepublik Deutschland in Barcelona einzuholen.
4.9.3. Falls die Schriftstücke Angelegenheiten im Dienstbereich des Schulleiters betreffen, ist
diesem der Einblick in solche Schriftstücke zu gestatten.
5. SONSTIGE BESTIMMUNGEN
5.1. RECHTE UND PFLICHTEN DES SCHULLEITERS
5.1.1. Die Rechte und Pflichten des Schulleiters sind im Einklang mit der Dienstordnung, der
Schulordnung und der Konferenzordnung sowie insgesamt gemäß des 3. Buchs des
katalanischen Zivilrechts und dieser Satzung im Dienstvertrag geregelt.
5.1.2. Die Mitwirkung des Schulleiters an personellen Entscheidungen des Vereinsvorstands
ist ebenfalls durch diese Rahmenbestimmungen geregelt.
5.2. MITWIRKUNG VON LEHRERN, SCHÜLERN UND ELTERN
5.2.1. Der Vereinsvorstand trägt dafür Sorge, dass den Lehrern, Schülern und Eltern eine
angemessene Mitwirkung und Teilhabe am Schulleben gemäß der für die Schule geltenden
Ordnungen eingeräumt wird.
5.2.2. Die Teilnahme von Vertretern dieser Gremien an den Vorstandssitzungen ist in § 4.2.
geregelt.
5.3. RECHNUNGSLEGUNG
5.3.1. Der Schulverein führt eine Rechnungslegung, die einen wahrheitsgetreuen Überblick
über dessen Besitzstand, Jahresergebnis und finanzielle Lage sowie die getroffenen
Maßnahmen ermöglichen soll. Die Rechnungslegung hat den jeweils gültigen einschlägigen
Regelungen, insbesondere der Gesetzgebung für gemeinnützige Vereine zu entsprechen.
Der Schulverein hat ein Kontenjournal, ein Bestandsverzeichnis und ein Bilanzverzeichnis zu
führen.
Neben der Bestandsaufnahme hat der Vorstand jedes Jahr gleichzeitig die Jahresbilanz zum
Abschluss des Geschäftsjahres gemäß der gültigen Gesetzgebung zu leisten.
5.3.2. Die Mitgliederversammlung wählt zwei Rechnungsprüfer, die die Handhabung der
finanziellen Mittel, insbesondere das Kassenwesen und die Erfüllung des Haushalts
überwachen sowie den Jahresabschluss nach Fertigstellung prüfen sollen.
5.3.3. Die Rechnungsprüfer werden für das jeweils folgende Geschäftsjahr gewählt. Eine
Wiederwahl ist möglich.
5.3.4. Zusätzlich wird der Jahresabschluss einer externen Wirtschaftsprüfung unterzogen.
Die Wirtschaftsprüfer werden auf Vorschlag des Vorstands von der Mitgliederversammlung
für ein Jahr ernannt. Eine Wiederwahl ist bis zu vier Mal möglich.
5.4. URKUNDLICHE PFLICHTEN
5.4.1. Der Schulverein hat ein Protokollbuch zu führen, dass die Protokolle der Sitzungen des
Vorstands und der Mitgliederversammlung beinhaltet. Diese sind durch die Unterschrift des
Sekretärs und durch Gegenzeichnung jeweils durch den Vorsitzenden des Vorstands und der
Versammlung zu beglaubigen.
5.4.2. Zudem hat der Schulverein ein Buch oder Register der Vereinsmitglieder mit einer
aktualisierten Liste der Mitglieder zu führen, das lediglich zum Zweck der Einberufung zu den
Versammlungen zumindest Beitritts- und Austrittsdatum, Anschrift und E-Mailadresse enthält.
5.5. BESONDERE VERPFLICHTUNGEN DES SCHULVEREINS
5.5.1. Durch die Satzung werden die internen Aufgaben und Zuständigkeiten des
Schulvereins festgelegt. Diese bilden die Grundlage der Rechtsfähigkeit des Schulvereins.
5.5.2. Zudem bestehen weitere eigens geregelte Verpflichtungen der Schule:
- gegenüber dem Auswärtigen Amt und dem Bundesverwaltungsamt - Zentralstelle für
Auslandsschulwesen hinsichtlich der Förderbedingungen,
- gegenüber der Kultusministerkonferenz hinsichtlich der Lehrpläne, der deutschen
Prüfungen, der Anerkennung der Schule in Bezug auf deutsche Berechtigungen und der
Arbeitsbedingungen der von der Bundesrepublik Deutschland entsandten Lehrer,
- gegenüber den zuständigen spanischen Schulbehörden.
-
6. ÄNDERUNG DER SATZUNG UND AUFLÖSUNG DES SCHULVEREINS
6.1. ÄNDERUNG DER SATZUNG
6.1.1. Eine Änderung der Satzung kann nur durch Beschluss der Mitgliederversammlung
mit Zwei-Drittel-Mehrheit der anwesenden bzw. gültig vertretenen stimmberechtigten
Mitglieder – d. h. zwei Drittel der Gesamtzahl der von den anwesenden bzw. gültig
vertretenen Mitgliedern abgegebenen Stimmen – erfolgen.
6.1.2. Jede Änderung der Satzung bedarf der Zustimmung des Auswärtigen Amts sowie der
zuständigen örtlichen Behörden.
6.2. AUFLÖSUNG DES SCHULVEREINS
6.2.1. Eine Auflösung des Schulvereins erfolgt aufgrund der in der gültigen Gesetzgebung
festgelegten Gründe und Form.
Der Auflösungsbeschluss erfolgt in einer außerordentlichen Mitgliederversammlung, die
ausschließlich zur Behandlung dieser Angelegenheit einberufen wird, und kommt durch eine
Drei-Viertel-Mehrheit aller anwesenden bzw. gültig vertretenen stimmberechtigten Mitglieder
– d. h. drei Viertel der Gesamtzahl der von den anwesenden bzw. gültig vertretenen
Mitgliedern abgegebenen Stimmen für den Beschluss – zustande.
6.2.2. Die Liquidation des Vereinsvermögens erfolgt durch eine oder mehrere Personen, die
der Vorstand dafür bestimmt.
6.2.3. Das bestehende Vermögen wird an die Bundesrepublik Deutschland unter der
Voraussetzung abgetreten, es für die etwaige Neugründung einer deutschen Schule am
selben Ort während eines Zeitraums von zehn Jahren in Verwahrung zu nehmen.
Nach Ablauf dieser Frist können die Mittel nach Befinden des Auswärtigen Amts anderen
deutschen Auslandsschulen, bevorzugt im selben Land, zugewendet werden.
7. INTERESSENSKONFLIKT UND UNVEREINBARKEITEN
7.1. Die Vereinsmitglieder dürfen an der Entscheidungsfindung oder Beschlussfassung zu
den Angelegenheiten nicht teilnehmen, hinsichtlich derer sie in einen Interessenskonflikt mit
dem Schulverein treten.
7.2. Die Vorstandsmitglieder haben jeglichen direkten oder indirekten Interessenskonflikt
mit dem Schulverein dem Vorstand mitzuteilen.
Bevor der Vorstand einen Beschluss fasst, bei dem ein eventueller Interessenskonflikt
zwischen einer Person und dem Schulverein besteht, hat die betroffene Person dem
Vorstand die relevante Information mitzuteilen und von einer Teilnahme an der Beratung
und Abstimmung abzusehen.
7.3. Im Sinne des Interessenskonflikts gelten folgende Fälle als persönliches Interesse:
a) bei natürlichen Personen das Interesse des Ehepartners, anderer Personen, zu denen
eine besondere Gefühlsbindung gepflegt wird, direkter Verwandten ohne Einschränkung
sowie aus Seitenlinien bis zum dritten Verwandtschafts- oder Schwägerschaftsgrad und
juristischer Personen, bei denen Verwaltungsaufgaben ausgeübt werden bzw. unmittelbar
oder über eine Zwischenperson eine handelsrechtliche Entscheidungseinheit besteht;
b) bei juristischen Personen das Interesse der Verwalter oder Bevollmächtigten, der
Kontrollgesellschafter und der Organisationen, die eine handelsrechtliche
Entscheidungseinheit mit der jeweiligen juristischen Person bilden.
7.4. Während ihrer Amtszeit können weder die Vorstandsmitglieder noch ihre direkten
Verwandten in einem bezahlten arbeits- oder – entweder direkt oder indirekt über eine
juristische Person – handelsrechtlichen Dienstverhältnis zur Schule stehen.
7.5. Ausnahmsweise können Vorstandsmitglieder in einem bezahlten handelsrechtlichen
Dienstverhältnis zur Schule stehen, sofern dies unter marktüblichen Bedingungen erfolgt.
Hierzu ist auf jeden Fall die Zustimmung durch zwei Drittel der anwesenden
Vorstandsmitglieder erforderlich.
8. FINANZGEBAREN
8.1. Die finanziellen Mittel des Schulvereins bestehen aus:
a) den von der Mitgliederversammlung festlegten Schulgeldern,
b) amtlichen oder privaten Förderungen,
c) Schenkungen, Erbnachlässen und Hinterlassenschaften,
d) Erträgen aus dem eigenen Vermögen und anderen Einnahmen.
8.2. Alle Vereinsmitglieder ausgenommen der Ehrenmitglieder tragen die Pflicht, den
Schulverein mittels Beiträge in einem von der Mitgliederversammlung auf Antrag des
Vorstands bestimmten Ausmaß finanziell zu unterstützen.
8.3. Das Geschäftsjahr entspricht dem Schuljahr. Es beginnt am 1. September und endet
am 31. August.
9. GERICHTSSTAND
9.1. Die Vereinsmitglieder unterziehen jegliche Streitfrage aus bzw. im Zusammenhang mit
dieser Satzung den spanischen Gerichten der Stadt Barcelona und verzichten ausdrücklich
auf den eigens ihnen zustehenden Gerichtsstand.